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   LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11 (https://dejure.org/2011,1255)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2011 - 3 Sa 917/11 (https://dejure.org/2011,1255)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - 3 Sa 917/11 (https://dejure.org/2011,1255)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwangere hat Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung durch Beförderungsentscheidung; Indizwürdigung zur Vermutung geschlechtsbenachteiligender Beweggründe; Zahlungsklage einer Werbefachfrau bei erfolglosem Gegenbeweis zur ...

  • Betriebs-Berater

    Beförderung - Geschlechtsspezifische Benachteiligung

  • Betriebs-Berater

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderung

  • Betriebs-Berater

    Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei Beförderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entschädigungsanspruch einer Schwangeren bei geschlechtsbezogener Benachteiligung durch Beförderungsentscheidung; Indizwürdigung zur Vermutung geschlechtsbenachteiligender Beweggründe; Zahlungsklage einer Werbefachfrau bei erfolglosem Gegenbeweis zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Landesarbeitsgericht verurteilt Sony zur Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Bewerbung - Diskriminierung einer schwangeren Mitarbeiterin

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schwangere erhält Entschädigung nach Nicht-Beförderung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwangere bei Beförderung benachteiligt - Entschädigung!

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Diskriminierung: Freuen Sie sich doch auf Ihr Kind!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Beförderungsentscheidung: Schwangere Bewerberin kann Entschädigung verlangen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 28.06.2011)

    Schwangere Abteilungsleiterin: Sony wegen Diskriminierung verurteilt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung bei Beförderung: Schwangere erhält Entschädigung

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung - Indizien - Gesamtbetrachtung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Sony in dritter Runde wegen Diskriminierung verurteilt // LAG Berlin spricht Abteilungsleiterin Entschädigung zu

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Benachteiligt wegen Schwangerschaft?

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage auf Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Geschlechterdiskriminierung und AGG - Man muss aufpassen, was man sagt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2011, 2496
  • NZA-RR 2011, 623
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.04.2008 - 8 AZR 257/07

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Nach Zulassung der Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24. April 2008 (- 8 AZR 257/07 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Dies ist ausreichend, wenn die Bestimmung der Höhe des Anspruches von billigem Ermessen oder einer gerichtlichen Schätzung abhängt (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 17, NZA 2008, 1051).

    b) Die Ausschlussfristen der § 611a Abs. 4 Satz 3 BGB aF und § 61b Abs. 1 ArbGG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung sind eingehalten (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 22, NZA 2011, 689; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 17, NZA 2008, 1051).

    Das ist aber bereits dann der Fall, wenn in dem Motivbündel, das seine Entscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht des abgewiesenen Bewerbers als negatives oder das andere Geschlecht als positives Kriterium enthalten ist (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 23, NZA 2008, 1051 mit Verweis auf BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276).

    Es genügen Indizien, die aus einem regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1051; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Juris-Rn. 62, BAGE 109, 265).

    Vielmehr reicht es aus, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 40, NZA 2008, 1051).

    (b) Da § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF zu keiner Änderung der Beweislastverteilung führt, sondern lediglich geringere Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers stellt, unterliegt die Würdigung, ob dieser seiner (verminderten) Darlegungs- und Beweislast genügt hat, er also Tatsachen vorgetragen hat, die seine Benachteiligung wegen seines Geschlechts vermuten lassen, ebenso der freien Überzeugung des Tatsachengerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO wie in den Fällen der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erbringung des so genannten "Vollbeweises" durch die darlegungs- und beweispflichtige Partei (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 27, NZA 2008, 1051).

    Es gibt nämlich Fälle, in denen die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände des Einzelfalles oder Handlungsweisen bzw. Äußerungen des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, die Gesamtschau der einzelnen Umstände des Einzelfalles oder der Handlungsweise bzw. der Äußerungen des Arbeitgebers aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung begründen und damit die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF entfalten können (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 41 mwN, NZA 2008, 1051; vgl. auch BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689, BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 83, NZA 2011, 83).

    (d) Ist die Benachteiligung aus geschlechtsbezogenen Gründen nach diesen Grundsätzen überwiegend wahrscheinlich, muss der Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF den vollen Beweis führen, dass die Benachteiligung aus rechtlich zulässigen Gründen erfolgt ist (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1051; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Rn. 62, BAGE 109, 265).

    (3) Eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn bei einer Auswahlentscheidung direkt an das Geschlecht angeknüpft wird, sondern auch dann, wenn negativ auf Auswahlkriterien abgestellt wird, welche ausschließlich von Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden können, wie beispielsweise die Schwangerschaft bei Frauen (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 31, NZA 2008, 1051 mit Verweis auf die st. Rspr. des EuGH, vgl. 13. Dezember 1989 - C-102/88 - EuGHE 1989, 4311 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 22).

    Es kann dahinstehen, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme des Arbeitgebers und dem Anzeigen der Schwangerschaft durch die Arbeitnehmerin, die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF entfaltet und damit zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 31, NZA 2008, 1051 mit Hinweisen zum Meinungsstreit).

    Dieses "zufällige" Zusammenfallen der getroffenen Personalentscheidung mit der Schwangerschaft der Klägerin entfaltet für sich allein nicht die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF (so BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 38, NZA 2008, 1051; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 33, NZA 2011, 689).

    (b) Die Beklagte hat beim Besetzungsverfahren objektiv betrachtet auch gegen keine (Form-) Vorschriften verstoßen, die eine Vermutungswirkung für sich begründen könnten (so BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 36, NZA 2008, 1051).

  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 483/09

    Entschädigung - geschlechtsbezogene Benachteiligung - Beförderung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Werden vom Arbeitnehmer Hilfstatsachen vorgetragen, die für sich genommen nicht zur Begründung der Vermutungswirkung ausreichen, ist vom Tatrichter eine Gesamtbetrachtung dahingehend vorzunehmen, ob die Hilfstatsachen im Zusammenhang gesehen geeignet sind, die Vermutungswirkung zu begründen (im Anschluss an BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 -).(Rn.38).

    Vielmehr kann sich gerade erst aus diesen Tatsachen eine "Benachteiligungskultur" im Unternehmen ergeben (im Anschluss an BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 -).

    Nach erneuter Zulassung der Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2011 (- 8 AZR 483/09 -) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

    b) Die Ausschlussfristen der § 611a Abs. 4 Satz 3 BGB aF und § 61b Abs. 1 ArbGG in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung sind eingehalten (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 22, NZA 2011, 689; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 17, NZA 2008, 1051).

    aa) Die Klägerin ist als Arbeitnehmerin von der Beklagten als Arbeitgeberin gegenüber dem Mitarbeiter G. bei ihrem beruflichen Aufstieg benachteiligt worden, indem diesem als Nachfolger von Herrn E. die gegenüber der Abteilungsleiterposition höherwertige Position des Bereichsvorstands "International Marketing" übertragen wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 23, NZA 2011, 689).

    Es genügen Indizien, die aus einem regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1051; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Juris-Rn. 62, BAGE 109, 265).

    Es gibt nämlich Fälle, in denen die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände des Einzelfalles oder Handlungsweisen bzw. Äußerungen des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, die Gesamtschau der einzelnen Umstände des Einzelfalles oder der Handlungsweise bzw. der Äußerungen des Arbeitgebers aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung begründen und damit die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF entfalten können (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 41 mwN, NZA 2008, 1051; vgl. auch BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689, BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 83, NZA 2011, 83).

    Vielmehr kann sich gerade erst aus diesen Tatsachen eine "Benachteiligungskultur" im Unternehmen ergeben (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 38f., aaO).

    Dieses "zufällige" Zusammenfallen der getroffenen Personalentscheidung mit der Schwangerschaft der Klägerin entfaltet für sich allein nicht die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF (so BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 38, NZA 2008, 1051; BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 33, NZA 2011, 689).

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - bereits ausgeführt.

    Nach dieser Entscheidung indizieren die dargelegten Zahlen keine so genannte "gläserne Decke" zwischen der Hierarchieebene der Abteilungsleiter und der der Hauptabteilungsleiter und lassen auch kein generell frauenfeindliches Klima bei der Beklagten vermuten (vgl. dazu insgesamt BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 29ff., NZA 2011, 689).

    Ein höherer Betrag kann der Klägerin bereits deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie gegen das Urteil des Arbeitsgerichts keine Berufung eingelegt hat (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 41, NZA 2011, 689).

  • BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03

    Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Dies folgt aus § 611a Abs. 3 BGB aF (im Anschluss an BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -).(Rn.66).

    Es genügen Indizien, die aus einem regelhaft einem Geschlecht gegenüber geübten Verhalten auf eine solchermaßen motivierte Entscheidung schließen lassen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689; 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1051; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Juris-Rn. 62, BAGE 109, 265).

    (d) Ist die Benachteiligung aus geschlechtsbezogenen Gründen nach diesen Grundsätzen überwiegend wahrscheinlich, muss der Arbeitgeber gemäß § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF den vollen Beweis führen, dass die Benachteiligung aus rechtlich zulässigen Gründen erfolgt ist (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1051; 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Rn. 62, BAGE 109, 265).

    Eine Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn neben der Geschlechtsdiskriminierung auch noch andere Gründe für die Maßnahme maßgeblich waren (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Juris-Rn. 68, BAGE 109, 265).

    Zu diesen zählen die Art und Schwere der Benachteiligung, der Anlass und der Beweggrund des Handelns sowie das gemeinschaftsrechtliche Erfordernis einer abschreckenden Wirkung der Sanktion (BAG 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 - Juris-Rn. 70 mwN, BAGE 109, 265).

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 839/08

    Entschädigungsanspruch - schwerbehinderter Bewerber - Benachteili-gung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    (2) Nach der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregel muss grundsätzlich derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 32, NZA 2011, 153; Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. Vor § 284 Rn. 17a).

    Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 41, NZA 2010, 1129; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 64, NZA 2011, 153 jeweils zu § 15 Abs. 2 AGG).

    Denn die Persönlichkeitsrechtsverletzung muss im Fall der Auswahl bei Aufstiegsentscheidungen keine geringere sein als bei einer nicht erfolgten erstmaligen Einstellung (vgl. BAG 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 61, NZA 2011, 153 zu § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG).

    Ist der Entschädigungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB aF dem Grunde nach gegeben, dann hat der Arbeitgeber die für ihn günstigere Tatsache zu beweisen, dass der Bewerber oder die Bewerberin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt bzw. befördert worden wäre und damit die in § 611a Abs. 3 BGB aF festgelegte Höchstgrenze für die Entschädigung zum Tragen kommt (vgl. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 36, Slg. 1997, I-2195; BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 67, NZA 2010, 1412; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 62, NZA 2011, 153, die BAG-Entscheidungen jeweils zu § 15 Abs. 2 AGG).

  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Bedient sich der Arbeitgeber nämlich bei der Entscheidung über die Beförderung von Arbeitnehmern eigener Mitarbeiter, so trifft ihn auch die Verantwortlichkeit für deren Verhalten (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 35, NZA 2010, 1129).

    Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 41, NZA 2010, 1129; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 64, NZA 2011, 153 jeweils zu § 15 Abs. 2 AGG).

    Eine solche wiegt schwerer als eine mittelbare Benachteiligung (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 43, NZA 2010, 1129).

  • BVerfG, 16.11.1993 - 1 BvR 258/86

    § 611a BGB

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Das ist aber bereits dann der Fall, wenn in dem Motivbündel, das seine Entscheidung beeinflusst hat, das Geschlecht des abgewiesenen Bewerbers als negatives oder das andere Geschlecht als positives Kriterium enthalten ist (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 23, NZA 2008, 1051 mit Verweis auf BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - BVerfGE 89, 276).

    Ob es sich hierbei um so genannte nachgeschobene Beförderungsbedingungen handelt (vgl. zu nachgeschobenen Anforderungen für die Einstellung BVerfG 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 - BverfGE 89, 276), bedarf keiner Entscheidung.

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Der Arbeitgeber soll von künftigen Diskriminierungen abgehalten werden, wobei die Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss (vgl. BAG 18. März 2010 - 8 AZR 1044/08 - Rn. 41, NZA 2010, 1129; 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 82 mwN, BAGE 129, 181; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 64, NZA 2011, 153 jeweils zu § 15 Abs. 2 AGG).

    Das Bruttomonatsentgelt kann geeigneter Maßstab bei der Festlegung der Entschädigungshöhe im Zusammenhang mit Nichteinstellungen und Nichtbeförderungen sein (vgl. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 - Rn. 84, BAGE 129, 181 zu § 15 Abs. 2 AGG und zur Nichteinstellung).

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 1012/08

    Beförderung - geschlechtsbezogene Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Es gibt nämlich Fälle, in denen die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Umstände des Einzelfalles oder Handlungsweisen bzw. Äußerungen des Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, die Gesamtschau der einzelnen Umstände des Einzelfalles oder der Handlungsweise bzw. der Äußerungen des Arbeitgebers aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung begründen und damit die Vermutungswirkung des § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB aF entfalten können (BAG 24. April 2008 - 8 AZR 257/07 - Rn. 41 mwN, NZA 2008, 1051; vgl. auch BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 483/09 - Rn. 25, NZA 2011, 689, BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - Rn. 83, NZA 2011, 83).

    Aus Statistiken können sich zwar grundsätzlich Indizien für eine Geschlechtsdiskriminierung ergeben (zu § 22 AGG: BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 - NZA 2011, 93).

  • ArbG Berlin, 28.04.2006 - 28 Ca 5196/06
    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006 - 28 Ca 5196/06 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. April 2006 - 28 Ca 5196/06 - wird abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

  • BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09

    Entschädigung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Benachteiligung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 3 Sa 917/11
    Ist der Entschädigungsanspruch nach § 611a Abs. 2 BGB aF dem Grunde nach gegeben, dann hat der Arbeitgeber die für ihn günstigere Tatsache zu beweisen, dass der Bewerber oder die Bewerberin auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt bzw. befördert worden wäre und damit die in § 611a Abs. 3 BGB aF festgelegte Höchstgrenze für die Entschädigung zum Tragen kommt (vgl. EuGH 22. April 1997 - C-180/95 - [Draehmpaehl] Rn. 36, Slg. 1997, I-2195; BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 67, NZA 2010, 1412; 17. August 2010 - 9 AZR 839/08 - Rn. 62, NZA 2011, 153, die BAG-Entscheidungen jeweils zu § 15 Abs. 2 AGG).
  • BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 431/08

    Schwerbehinderung - öffentlicher Dienst

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • EuGH, 13.12.1989 - 102/88

    Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten

  • ArbG Düsseldorf, 12.03.2013 - 11 Ca 7393/11

    "Berufs - vs Familienplanung" - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ?

    Des Weiteren betraf die Benachteiligung auch die Klägerin direkt als Person und kam nicht nur in der Verletzung von Formvorschriften abstrakt zum Ausdruck (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28.6.2011 - 3 Sa 917/11 - Rn. 71, NZA-RR 2011, 623).

    Damit wird der Arbeitnehmerin nämlich vor Augen geführt, dass sie gerade auch wegen ihrer Schwangerschaft berufliche Nachteile erleidet (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 28.6.2011 - 3 Sa 917/11 - Rn. 71, NZA-RR 2011, 623).

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